Die Gesetzesänderung war erforderlich geworden, da § 33 BetrVG bisher die körperliche Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder in einer Sitzung für eine wirksame Beschlussfassung voraussetzte. Nach § 129 BetrVG können Betriebsratsbeschlüsse nunmehr bis zum Ablauf des 31.12.2020 auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die körperliche Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder in einer Sitzung ist danach für eine wirksame Beschlussfassung nicht mehr erforderlich.