Geht ein Betrieb auf mehrere Erwerber über, soll nach einem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C-344/18 – die Europäische Betriebsübergangsrichtlinie dahin auszulegen sein, dass die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend der vom betreffenden Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen können, sofern die daraus folgende Aufspaltung des Arbeitsvertrages möglich ist und weder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach sich zieht noch die Wahrung der nach der europäischen Richtlinie gewährleisteten Ansprüche berührt.