Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel „es wird keine Probezeit vereinbart“, liegt darin nach zutreffender Ansicht des LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 18.06.2019, 15 Sa 4/19 – für sich genommen keine Vereinbarung des Verzichts auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG, sondern nur die Klarstellung, dass keine Probezeit, die zu einer Kürzung der Kündigungsfrist führen würde, vereinbart wird.