Eine erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, stellen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Eine Schmähkritik genießt nach einem Urteil des BAG vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19 – nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Ebenso kann sich ein Arbeitnehmer für bewusst falsche Tatsachenbehauptung nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.