Wird die zweiwöchige Antragsfrist vom Arbeitgeber versäumt, stimmt das Integrationsamt aber dessen ungeachtet der außerordentlichen Kündigung zu, ist umstritten, ob eine danach gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX unverzüglich erklärte Kündigung in ihrer Wirksamkeit unabhängig von der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist. Die bisherige Rechtsprechung verneint dies. Das BAG deutet jedoch in einer aktuellen Entscheidung vom 27.02.2020 – 2 AZR 390/19 – an, § 174 Abs. 5 SGB IX als eigenständige Regelung zur Kündigungserklärungsfrist auszulegen.