Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann nach einem Urteil des BAG vom 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 – eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentlich geschuldete Tätigkeit (z.B. Reisezeiten) vereinbart werden, sofern dem zwingende Regelungen nicht entgegenstehen und der Mindestlohn nicht unterschritten wird.