Eine Klage ist nach einem Urteil des BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 493/17 – nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inhalt eingeworfen wird. Regelmäßig ist ein Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer, z.B. telefonisch, vorab mitzuteilen, dass ihm eine solche Kündigung an die Heimatadresse zugestellt wird.