Wird die Kündigungserklärung durch einen Boten oder durch die Post beim Empfänger in den Briefkasten eingeworfen, geht sie in dem Zeitpunkt zu, in dem nach den üblichen Postzustellungszeiten mit Leerung zu rechnen ist. Das BAG hat mit Urteil vom 22.08.2019 – 2 AZR 111/19 – entschieden, dass auf die örtlichen Zeiten der Postzustellung abzustellen ist. Die Frage nach einer Verkehrsanschauung kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich mi Laufe der Jahre ändern.