Ein bestreikter Arbeitgeber ist nach einem Urteil des BAG vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn die ausgelobte Streikbruchprämie den Tagesverdienst Streikender teilweise um ein Mehrfaches übersteigt.