Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das diesem zustehende Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig und verspätet aus, steht dem Arbeitnehmer nach § 288 Abs.5 Satz 1 BGB mindestens eine Schadenspauschale in Höhe von 40,- € zu. Diese Vorschrift gilt nach einem Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – auch im Arbeitsrecht.