Bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 38 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer, die lediglich zeitweilig beschäftigt werden, nach einem Beschluss des BAG vom 02.08.2017 – 7 ABR 51/05 – dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als sechs Monate im Jahr beschäftigt sind.