Der Arbeitnehmer darf – wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB vereinbart ist – bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten (BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 233/18). Verboten ist aber die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, z.B. durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen.