Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) vorliegt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von acht Minuten dem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz Folge zu leisten hat. Mit diesem Urteil bewegt sich der EuGH in den Grenzen des deutschen Arbeitszeitrechts und damit der Rechtsprechung des BAG.
Das BAG hatte bereits 2002 entschieden, dass nicht mehr von Rufbereitschaft, sondern von Bereitschaftsdienst gesprochen werden müsse, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nicht an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, wohl aber innerhalb sehr kurz bemessener Frist am Arbeitsplatz erscheinen müsse. Das BAG hat damals eine Zeitspanne von 20 Minuten nicht als ausreichend erachtet, um den in einem Tarifvertrag verwendeten Begriff der Rufbereitschaft zu erfüllen. Eine einzuhaltende Zeitvorgabe von 45 Minuten hat das BAG demgegenüber akzeptiert. Es scheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Abgrenzung von Rufbereitschaft zu Bereitschaftsdienst bei ca. 30 Minuten liegen dürfte.