Das BAG – 9 AZR 8/18 – weist darauf hin, dass die Elternzeit wegen Geburt eines weiteren Kindes nur dann vorzeitig beendet werden kann, wenn die Geburt im Beendigungszeitpunkt bereits erfolgt ist, ein Anspruch auf Beendigung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Geburt erst noch zu erwarten ist, besteht nicht.