Nach einem Urteil des BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 – ist das vorsätzlich falsche Ausfüllen von Formularen zur Erfassung von Überstunden an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung kann nicht auf die Grundsätze der Strafzumessung gem. § 46 StGB abgestellt werden.