Das BAG hat entschieden, dass Arbeitgeber Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nicht zwingend von ihrer Homepage entfernen müssen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Zwar dürfen Arbeitgeber Bildnisse von Arbeitnehmern gemäß § 23 KUG nur mit deren Einwilligung auf ihrer Internet-Homepage veröffentlichen. Die Einwilligung müsse zudem schriftlich erfolgen. Eine wirksame Einwilligung erlösche aber nicht automatisch mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb und könne nur dann widerrufen werden, wenn es hierfür einen plausiblen Grund gibt.
- BAG | 19.02.2015 | 8 AZR 1011/13