Es ist nach zutreffender Ansicht des BAG in einem Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 19/18 – Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen am Arbeitsplatz reagieren will. Er ist nicht gehalten, vor Zuweisung einer anderen Tätigkeit zunächst eine Abmahnung auszusprechen.