Für einen Regelungswillen der Parteien eines Arbeitsvertrages, demzufolge der vertragliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Übertragungszeitraums unabhängig davon verfallen soll, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten entsprochen hat, müssen nach einem Urteil des BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 321/16 – deutliche Anhaltspunkt vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Mehrurlaub auszugehen. Der Arbeitgeber muss auch insoweit seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen, damit es zu einem Verfall kommen kann.