Nach einem Urteil des BAG vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – kann der Verdacht einer Pflichtverletzung eine ordentliche Kündigung aus Gründen „in der Person“ des Arbeitnehmers bedingen. Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als „privat“ gekennzeichnete Daten setzt nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraus.