Ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub wird nach einem Urteil des BAG nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung im Kündigungsschreiben erklärt, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
- BAG | 10.02.2015 | 9 AZR 455/13