Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2018 – 9 AZR 486/17 – seine bisherige Rechtsprechung zur Höhe des Urlaubsentgelts nach Verringerung der Arbeitszeit für zuvor erworbene Urlaubsansprüche mit Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 22.04.2010, C – 488/08) aufgegeben. Regelungen eines Tarifvertrages verstoßen gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 TzBfG und sind daher gem. § 134 BGB unwirksam, wenn die Verringerung des Beschäftigungsumfangs dazu führt, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.