Ein Arbeitnehmer verliert seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht allein dadurch, dass er den Urlaub nicht beantragt hat. Das hat der EuGH am 06.11.2018 in zwei Fällen aus Deutschland geurteilt. Damit der Urlaub verfalle, müsse der Arbeitgeber vielmehr nachweisen, dass der Mitarbeiter aus freien Stücken verzichtet habe, erklärten die Richter (AZ: C-619/16 und C-684/16).
Das EuGH-Urteil betrifft nicht nur die speziellen Fälle, in denen es um die Ansprüche beim Ausscheiden aus dem Job geht, sondern ganz allgemein die Ansprüche von Mitarbeitern auf bezahlten Jahresurlaub. Die Richter befanden dabei, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen sei und er deshalb von der Einforderung eines Urlaubsanspruchs abgeschreckt sein könnte. Daher dürfe der Anspruch auf Urlaub – beziehungsweise auf eine finanzielle Vergütung – nicht automatisch dadurch verfallen, dass er den Urlaub nicht einfordere.
Anders liege der Fall, wenn der Arbeitgeber belege, dass der Arbeitnehmer „aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage“ verzichtet habe. Dann könne der Anspruch auf Urlaub oder Vergütung rechtmäßig entfallen, argumentierten die Richter.
Würde der Arbeitnehmer nämlich durch das EU-Recht quasi ermutigt, den Urlaubsanspruch mit Blick auf eine Vergütung verfallen zu lassen, liefe das dessen Zweck zuwider. Dieser bestehe schließlich nicht zuletzt darin, dass der Arbeitnehmer sich tatsächlich erholen könne.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH