Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Diese Vorschrift steht nach einem Urteil des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 – im Einklang mit dem Unionsrecht. Will der Arbeitgeber von der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen, muss er eine dauerhaft gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.