Verstirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, so steht dessen Erben nach einem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 – C – 569/16 und C – 570/16 – ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung eventueller restlicher Urlaubsansprüche zu. Dieser bezieht sich allerdings nur auf den noch nicht genommenen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.