Die in der Entgeltabrechnung eines Arbeitnehmers enthaltene Angabe von Urlaubstagen ist nach einem Urteil des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 881/16 – in der Regel lediglich eine Wissenserklärung. Mit ihr erkennt der Arbeitgeber den Anspruch nicht an. Allerdings setzt jede entsprechende Angabe in einer Entgeltabrechnung die Verjährungsfrist für die Urlaubsansprüche – drei Jahre nach § 195 BGB – jeweils neu in Gang.