Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, d.h. von vornherein unwirksam, wenn die Vereinbarung entgegen § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nach einem Urteil des BAG vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15 – nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.