Die unwiderrufliche Freistellung ist in vielen Fällen wesentlicher Bestandteil der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das LSG Bayern hat mit Entscheidung vom 19.09.2017 – L 10 AL 67/17 – die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass Zeiträume der unwiderruflichen Freistellung nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass Arbeitsentgelte, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes außer Betracht bleiben. Leistungen während einer unwiderruflichen Freistellung hätten den Charakter einer Abfindungszahlung.