Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist nach einem Urteil des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 – der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. Das BAG hilft der Praxis hierbei mit einer Berechnungsformel.