Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen nach einem Urteil des BGH vom 20.09.2018 – IX ZB 41/16 – als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zuschläge für Samstagsarbeit unterliegen hingegen in vollem Umfang der Pfändung.