Das BSG hat mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – entschieden, dass Probearbeit gesetzlich unfallversichert ist. Auch wenn Beschäftigte während der Probearbeit nicht in den Betrieb eingegliedert sind, gelten sie als vom Versicherungsschutz erfasste sog. „Wie-Beschäftigte“.