Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2018 – 1 AZR 65/17 – ist eine Betriebsvereinbarung, die die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht beachtet, da sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen regelt, die einem Tarifvertrag vorbehalten sind, nur ausnahmsweise zulasten des Arbeitgebers in eine Gesamtzusage umzudeuten. Bei einer solchen Umdeutung sind nur Umstände heranzuziehen, die außerhalb der Betriebsvereinbarung liegen.