Das BAG hat mit Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 – entschieden, dass die erforderliche Schriftform für eine Befristungsabrede nicht gewahrt ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine von ihm noch nicht unterzeichnete, die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde übergibt, der Arbeitnehmer die Vertragsurkunde unterzeichnet, zum Vertragsbeginn seine Arbeit aufnimmt und ihm die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde erst später zugeht.