In seinem Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17 – hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Bruchteile eines Urlaubstages von unter 0,5 auch bei tariflichen Urlaubsansprüchen nur abzurunden sind, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich bestimmt. Enthält er hingegen keine spezielle Rundungsvorschrift und verweist auf das Bundesurlaubsgesetz, findet nach den dortigen Vorschriften eine Abrundung nicht statt. Auch die anderslautende gemeinsame Kommentierung des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese nicht zum Bestandteil des Tarifvertrags wird.