Ergibt die Berechnung einen Anspruch auf Teilurlaub von weniger als 0,5 Tagen, ist der Anspruch nicht abzurunden, sondern nach einem Urteil des BAG vom 23.01.2018 – 9 AZR 200/17 – in der konkret errechneten Summe zu erfüllen oder abzugelten.
Ergibt die Berechnung einen Anspruch auf Teilurlaub von weniger als 0,5 Tagen, ist der Anspruch nicht abzurunden, sondern nach einem Urteil des BAG vom 23.01.2018 – 9 AZR 200/17 – in der konkret errechneten Summe zu erfüllen oder abzugelten.
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