„Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird (…). Diese Auslegung berücksichtigt, dass befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Berufserfahrung vergleichbar sind, wenn sich um identische oder zumindest gleichwertige Tätigkeiten handelt. In diesem Fall besteht gewissermaßen ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis (…).
Im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L ist die Restlaufzeit nach den gleichen Grundsätzen auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wenn ein davon erfasster Arbeitnehmer zuvor befristet bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Norm führt, wie dargestellt, grundsätzlich zur Gleichstellung der von ihr erfassten Beschäftigten mit Beschäftigten, welche die einschlägige Berufserfahrung in vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworben haben.“