Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.11.2018 – 5 AZR 301/17 – entschieden, dass ein Arbeitgeber einen etwaigen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer erst dann beziffern kann, wenn ein Steuerbescheid über die Nachentrichtung von Lohnsteuer vorliegt. Die Fälligkeit des Erstattungsanspruches tritt nicht schon bei Entstehen der Steuerschuld ein, sodass tarifliche Ausschlussfristen in der Regel erst mit tatsächlicher Zahlung des Steuerbetrages fällig werden.