Haben die Betriebsparteien das Rauchen am Arbeitsplatz wirksam untersagt, stellt das Verbot, die Arbeitszeit zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen zum Zwecke des Rauchens in den eingerichteten Raucherzonen zu unterbrechen, nach einem Beschluss des LAG Düsseldorf vom 19.04.2016 – 14 TaBV 6/16 – keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar.