Während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Der Arbeitgeber kann also dem Arbeitnehmer regelmäßig noch am letzten Tag der Wartefrist ordentlich kündigen. Das BAG hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass der Arbeitgeber, bei nicht bestandener Probezeit, im Regelfall, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit aus § 1 Abs. 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer auch eine weitere Bewährungschance geben kann, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. Was dabei noch eine überschaubar längere Kündigungsfrist ist, hat das BAG nicht mitgeteilt. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu nun entschieden, dass es sich bei einer Kündigung, die gegen Ende der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von 4 Monaten zum Monatsende ausgesprochen wird, noch um eine überschaubar längere Kündigungsfrist im Sinne der Rechtsprechung des BAG handelt.
- BAG | 07.03.2002 | 2 AZR 93/01
- LAG Mecklenburg-Vorpommern | 24.06.2014 | 5 Sa 222/13