Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Gläubiger eines Zahlungsanspruches gegen den Betriebsrat sowohl berechtigt ist, sich den Anspruch des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von dieser Schuld abtreten zu lassen, als auch, den Kostenbefreiungsanspruch des Betriebsrates direkt beim Arbeitgeber zu pfänden, wenn er einen entsprechenden Titel hat (BGH | 08.11.2017 | VII ZB 9/15).