Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlung eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, werden nach einem Urteil des BAG vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/16 – nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.