Arbeitgeber dürfen nach einer aktuellen Entscheidung des BAG auch Mitarbeiter nicht ohne weiteres von einem Detektiv überwachen lassen. Erforderlich hierfür ist vielmehr ein auf Tatsachen beruhender konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung. Diese könne etwa in dem Vortäuschen einer Krankheit oder einem Diebstahl liegen.
- BAG | 19.02.2015 | 8 AZR 1007/13