Der geänderte § 309 Nr. 13 BGB regelt, dass in AGB für Erklärungen des Verbrauchers (auch des Arbeitnehmers) keine strengere Formvorschrift als die Textform vereinbart werden darf. Daher sollte sowohl bei den Schriftformklauseln als auch bei Ausschlussfristen (ggf. aber auch an anderer Stelle, z.B. der Mitteilung von Überstunden) die vereinbarte Schriftform durch die Textform ersetzt werden.