1 Neue Informationspflicht zum 9. Januar 2016
Ab dem 9. Januar 2016 müssen Onlinehändler neue Informationen auf ihren Webseiten für Verbraucher bereitstellen. Grundlage hierfür ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) vom Juni 2013, welche die EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar bindet.
Nach der Verordnung ist insbesondere die Einrichtung einer Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform vorgesehen, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen ermöglichen soll. Diese soll ein hohes Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt gewährleisten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform soll von der EU-Kommission entwickelt, unterhalten und betrieben werden.
Zudem hat jeder Mitgliedstaat eine Kontaktstelle zu benennen und mindestens mit zwei Online-Streitbeilegungsberatern zu besetzen.
2 Informationspflichten gegenüber Verbrauchern
Für Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge abschließen, sind nach der Verordnung neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zu beachten (Art. 14).
2.1 Betroffene Anbieter
Von der Informationspflicht sind alle Unternehmer betroffen, der in der EU niedergelassen sind und online mit Verbrauchern, die in der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen. Online-Händler, die ausschließlich an Nicht-Verbraucher verkaufen bzw. ihre Dienste ausschließlich Nicht-Verbrauchern anbieten, trifft die Verpflichtung nicht.
2.2 Handhabung in der Praxis
Online-Händler müssen auf ihrer Webseite über die Streitbeilegungsstelle informieren und einen Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform einstellen, der für Verbraucher leicht zugänglich ist.
Es wird empfohlen, in der Fußzeile der Webseite einen Link mit dem Hinweis „Streitbeilegungsstelle“ aufzunehmen, über den der Verbraucher eine Seite mit den entsprechenden Informationen erreicht. Die Informationen können aber auch in die AGB aufgenommen werden, wenn diese leicht zugänglich sind, also beispielsweise von jeder einzelnen Seite aus im Webshop aufrufbar sind. Sollte dem Verbraucher per E-Mail ein Angebot übersandt werden, muss auch die E-Mail einen entsprechenden Hinweis enthalten. Auf die Verbraucherinformation sollte nicht verzichtet werden, weil sonst Abmahnungen möglich sind.
2.3 Online-Streitbeilegungs-Plattform zum 15. Februar
Obwohl die Verordnung bereits vor über zwei Jahren in Kraft getreten ist, hat die EU-Kommission bis heute die geplante Online-Streitbeilegungs-Plattform nicht eingerichtet.
Von der Kommission wurde aber der folgende Link kommuniziert, auf den Händler schon jetzt verweisen können und unter dem die Online-Streitbeilegungs-Plattform ab dem 15. Februar 2016 verfügbar sein soll: http://ec.europa.eu/odr
Dieser Link muss auch nach Start der Plattform nicht noch einmal geändert werden.
2.4 Formulierungsvorschlag
Aus Gründen der Rechtssicherheit, im Hinblick auf die am 9. Januar 2016 in Kraft tretenden Informationspflichten und um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Abmahnungen zu vermeiden, können Online-Händler bereits heute auf ihren Internetseiten auf den Link verweisen und z. B. mit folgendem Text begleiten:
Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hier: http://ec.europa.eu/odr
Quelle: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.