Scheidet ein nach dem Gesetz oder nach einem Tarifvertrag vollständig von der Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied aus, ist nach einem Beschluss des BAG vom 21.02.2018 – 7 ABR 54/16 – das ersatzweise freizustellende Mitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehört. Voraussetzung ist insoweit, dass das ausscheidende Betriebsratsmitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurde.