Der 10. Senat des Bundearbeitsgerichts möchte nach einem Beschluss vom 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 – von der bisherigen Rechtsprechung durch den 5. Senat abweichen und vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.