Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht nach einem Beschluss des BAG vom 27.07.2016 – 7 ABR 55/14 – demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das Speziellere vor. In diesem Fall ist im abgebenden Betrieb lediglich das Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG, nicht aber (ggf. gesondert) ein Beteiligungs- bzw. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen.