Nach einem Beschluss des BAG vom 22.08.2017 – 1 ABR 4/16 – unterfällt die erstmalige Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den lediglich arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen als Festlegung der konkreten Lage und Verteilung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht wird durch den Mitbestimmungstatbestand des § 99 BetrVG nicht verdrängt.