Hat der Arbeitgeber von der Einrichtung eines in Outlook einsehbaren Gruppenkalenders den Betriebsrat nicht beteiligt, ist nach einem Urteil des LAG Nürnberg vom 21.02.2017 – 7 Sa 441/16 – eine Weisung, den Gruppenkalender zu benutzen, unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. Der Outlook-Gruppenkalender wird hierbei als technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gewertet.