Nach zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2019 – 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17 – müssen ausländische Unternehmen ihren in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern auch dann mindestens den Mindestlohn zahlen, wenn die Tätigkeit nur für kurze Zeit im Inland ausgeübt wird.