Zuschlagspflichtige Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird auf den Mindestlohn angerechnet (BAG, Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16).
Zuschlagspflichtige Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird auf den Mindestlohn angerechnet (BAG, Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16).
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